Die Errichtung eines Bauwerks, an jedem beliebigen Ort, stellt immer einen Eingriff in die Natur dar. Egal ob ein Hochhaus, ein Gartenhaus, eine Straße, eine Hochspannungsleitung oder eine Windenergieanlage gebaut wird, immer ist dies in irgendeiner Form mit einem Eingriff in die Natur verbunden.

Bei jedem Bauvorhaben ist daher der Nutzen des Bauvorhabens gegenüber dem erforderlichen Eingriff abzuwägen und dies muss im Zuge der Baugenehmigung mit entsprechenden Untersuchungen dargelegt werden. Für den Bau von Windenergieanlagen gelten dafür seit vielen Jahren die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes, welches umfangreiche Studien unabhängiger Gutachter vorschreibt. Die für die Studien geforderten Untersuchungen beruhen auf der mittlerweile fast 40-jährigen Erfahrung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen und deren Wirkung auf die umgebende Natur. Dem Schutz der Natur und der Arten kommt hier eine hohe Bedeutung zu, sodass schädigende oder belastende Eingriffe ausgeschlossen werden können.

Im internationalen Vergleich hat Deutschland das anspruchsvollste Genehmigungsverfahren, das Eingriff und Nutzen eines Bauvorhabens auf höchstem Niveau abwägt.

Die Trockenheit der letzten Jahre, Sturmereignisse und Schädlingsbefall haben den Wäldern in Deutschland stark zugesetzt. Vor allem ältere Baumbestände sind vom Absterben bedroht. Hauptursache dafür ist, da sind sich Wissenschaftler einig, die Klimaerwärmung. Eine Reduktion der Treibhausgase, sowie eine Wiederbewaldung mit resistenten Baumarten sind zwei Maßnahmen, die der Erderwärmung entgegenwirken. Die Windenergie leistet einen unerlässlichen Beitrag, indem sie beide Gegenmaßnahmen entscheidend voranbringt. Das Brohltal mit seinen forstwirtschaftlich genutzten Flächen bietet, da es sich nicht um ein Naturschutzgebiet handelt, gute Voraussetzungen für den Bau eines effizienten, klimafreundlichen Windparks.

Ergebnisse des Waldzustandsberichts 2021 für Rheinland-Pfalz

Download: Waldzustandsbericht 2021 für Rheinland-Pfalz


Beispiele möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Entsiegelung von bebauten Flächen

Rückführung von Bach- und Flussläufen

Aufforstung geschädigter Flächen

Anlage von Streuobstwiesen

Schaffung von Blühwiesen

Renaturierung von Teichen und Seen

Errichten von Nisthilfen

Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenstöcke


Windenergie im Wald – Effizienter als gedacht


Ökologisch besonders wertvolle Waldflächen sind generell nicht für den Bau von Windenergieanlagen vorgesehen. Stattdessen bieten Nutzwälder bzw. Schad- oder Kahlwälder gute Standortmöglichkeiten. Für eine regional ausgewogene Verteilung des Windenergieausbaus bieten Wirtschaftswälder gutes Potential. Zudem ergeben sich durch eine gute Vereinbarkeit von Windenergie und Waldwirtschaft zusätzliche Ertragsmöglichkeiten. Aufgrund ihrer Windbedingungen sind bewaldete Höhenlagen besonders geeignet für die Errichtung von Windenergieanlagen. Insgesamt betrachtet, leisten Windenergieanlagen im Wald in Kombination mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen zur Renaturierung der Wälder einen wichtigen Beitrag zur Senkung des CO²-Ausstoßes.

  • Standorte oftmals siedlungsferner

  • Höhenlagen besonders effizient, da viel Wind weht

  • Renaturierung der Wälder durch Kompensationsmaßnahmen

  • Aufforstung und Waldumbau


Rodung von Waldflächen

Deutschland verfügt über 11,4 Millionen Hektar Wald. Eine dauerhafte sowie temporäre Inanspruchnahme von Waldflächen durch WEA erfolgt im Zuge von Errichtung und Betrieb der Anlagen, mithilfe platzsparender Montagekonzepte und unter Einbeziehung vorhandener Zuwegungen kann dies jedoch auf ein erforderliches Minimum reguliert und reduziert werden. Mit durchschnittlich 0,899 Hektar dauerhafter Waldumwandlungsfläche ist die Windenergie eines der platzsparendsten Konzepte zur Energieerzeugung. Der erfolgte Holzeinschlag wird zudem durch die Aufforstung mit klimaresistenten Bäumen in mindestens gleichem Maß ersetzt. Eine weitere Möglichkeit ist die Aufwertung bereits bestehender Wälder, indem Monokulturen in artenvielfältige, widerstandfähigere Mischwälder umgebaut werden.

Berücksichtigung von Schutzgebieten


Der geplante Windpark liegt innerhalb eines FFH-Gebietes ohne hohem Konfliktpotenzial! Auch das in unmittelbarer Nähe befindliche VSG „Mittelrheintal“ und das VSG „Ahrgebirge“ werden als VSG ohne hohem Konfliktpotenzial geführt! 

Die Errichtung von Windenergieanlagen ist demnach zulässig, wenn die Windenergienutzung mit dem Schutzzweck vereinbar ist. Eine Ausweisung von Windenergiestandorten steht nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt: Dies ist aber nicht gegeben. 

Für Windenergieanlagen außerhalb dieser Natura 2000-Gebiete ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), §§ 34, 36 BNatSchG durchzuführen, wenn die Erhaltungsziele dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden können. Für den geplanten Windpark „Brohltal“ wird solch eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt! Sowohl für das FFH-Gebiet „Wacholderheiden der Osteifel“, als auch für das in ca. 2,3 km Entfernung liegende VSG „Mittelrheintal“ und das in ca. 1,3 km Entfernung liegende VSG „Ahrgebirge“.

 

Bereits die Gutachten zur raumordnerischen Vorprüfung im Jahr 2018 haben jedoch bestätigt, dass die Windenergienutzung mit den jeweiligen Schutzzwecken vereinbar ist.

Diese Gutachten werden durch neuerliche Untersuchungen derzeit aktualisiert. Sofern die Windenergienutzung mit dem jeweiligen Schutzzweck nicht vereinbar wäre, würde auch die Genehmigung nicht erteilt werden.

 

Weitere Informationen

2d) In Natura 2000-Gebieten, die in Z 163 d LEP IV als absolute Tabuflächen aufgeführt sind, sind Windenergieanlagen unzulässig. Für Windenergieanlagen außerhalb dieser Natura 2000-Gebiete ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), §§ 34, 36 BNatSchG durchzuführen, wenn die Erhaltungsziele dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden können.

In den übrigen Natura 2000-Gebieten ist prinzipiell die Genehmigung von Windenergieanlagen möglich. Soweit anzunehmen ist, dass durch die Windenergienutzung die jeweiligen Erhaltungsziele der FFH- und Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

1dd) Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, in dem Naturpark Pfälzerwald im Sinne des § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen, in Nationalparken, in den Kernzonen der Naturparke sowie in den Kernzonen und Rahmenbereichen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung der Kernzonen und Rahmenbereiche der vorgenannten UNESCO-Welterbegebiete ergibt sich aus den Karten 20 a und 20 b.

In den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften ist die Windenergienutzung auf den Flächen der Bewertungsstufen 1 und 2 ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung ergibt sich aus der Karte 20 und der Tabelle zu der Karte 20. Darüber hinaus entscheiden die regionalen Planungsgemeinschaften, ob oder in welchem Umfang in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften in Gebieten der Bewertungsstufe 3 die Nutzung der Windenergie ebenfalls auszuschließen ist.

In Vorranggebieten für andere Nutzungen oder in sonstigen Schutzgebieten mit Zielcharakter ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienutzung mit dem Schutzzweck vereinbar ist. Die Windenergienutzung ist in Natura 2000-Gebieten, für die nach dem „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“, erstellt von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, ein sehr hohes Konfliktpotential besteht, ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung ergibt sich aus der Karte 20 c und der Tabelle zu der Karte 20 c. Darüber hinaus stehen FFH- und Vogelschutzgebiete einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führen und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann.

In Gebieten mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren sowie in Wasserschutzgebieten der Zone I ist die Windenergienutzung ausgeschlossen.“ 



Der nebenstehenden Abbildung ist zu entnehmen, dass 2 von 4 bzw. 5 WEA im FFH-Gebiet 5608-303 „Wacholderheiden der Osteifel“ (blau umrandet) liegen. Ausgewiesene Lebensraumtypflächen (hoher Schutzstatus; gelb = Wacholderheiden, grün = Hainsimsen-Buchenwälder) sind jedoch vom geplanten Vorhaben (gelbe Kreise = WEA) aktuell nicht betroffen.

Gemäß dem „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz - Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete“ (Stand 2012) sind in und in der unmittelbaren Umgebung von europarechtlich geschützten Vogelschutz- und FFH-Gebieten die Errichtung und der Betrieb von WEA sowie das Repowering von in den Gebieten liegenden Altanlagen zulässig, soweit sie - ggf. im Zusammenwirken zusätzlich betrachtungsrelevanter Projekte im Gesamt-Untersuchungsraum (kumulative Wirkungen) – nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen (Verschlechterungsverbot nach Art. 6 FFH-Richtlinie). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen darf, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter auftreten werden. Dies gilt auch dann, wenn die vernünftigen Zweifel derzeit nicht durch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse ausgeräumt werden können. Zur Beurteilung der Frage, ob WEA zugelassen werden können, ist im Regelfall gemäß § 34 BNatSchG die FFH-Verträglichkeit des Projektes in seinen unmittelbaren und kumulativen Wirkungen zu prüfen.

Genau dies wird im Zuge der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt.

 


Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen


Rückbauverpflichtung

Haben Windenergieanlagen nach 20–30 Jahren das Ende ihrer Lebensdauer erreicht, ist deren Betreiber verpflichtet, diese rückzubauen. Schon bevor die Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage erteilt wird, müssen bindende Pläne für deren Rückbau gemacht werden. Die Kosten dafür sind durch Rücklagen des Anlagenbetreibers zu decken. Das Baugesetzbuch mit seinen Bestimmungen regelt den Rückbau detailliert. Bevor mit dem Bau begonnen wird, muss der finanzielle Aufwand des Rückbaus über eine Rückbaubürgschaft abgesichert werden. Die Fundamente der Anlage müssen vollständig beseitigt und Bodenversiegelungen zurückgenommen werden. Die Umwelt soll dabei möglichst wenig belastet und enthaltene Materialien optimal recycelt werden.

Hintergrundpapier des BWE: "Rückbauverpflichtung bei Windenergieanlagen"

 

Recycling

Das Recycling von Windenergieanlagen ist in den letzten Jahren professioneller und effektiver geworden. Die DIN SPEC 4866 regelt Standards für die Entsorgung. Für die meisten der verschiedenen Materialien, aus denen die Anlagen hergestellt sind, existieren entsprechende Recyclingverfahren. So besteht eine Windenergieanlage zu etwa 60 % aus Beton und zu etwa 30 % aus Stahl. Diese beiden Werkstoffe können zu 100 % bzw. 90 % wiederverwendet werden. Die Flügel einer Windenergieanlage bestehen aus Verbundwerkstoffen. Recyclingverfahren dafür sind noch relativ neu. So dienen die zerkleinerten Flügel beispielsweise in der Zementproduktion als Brennstoffe. Das Vergraben von Flügeln ist seit 2005 in Deutschland verboten.

Beitrag von Geocycle anlässlich der Abfalltagung des LLUR aus dem Jahr 2017: „Co-Processing von Rotorblättern und GFK im Zementwerk“

Hintergrundpapier des BWE: "Möglichkeiten zur Wiederverwertung von Rotorblättern von Onshore‐Windenergieanlagen"

MaterialBehandlung
Stahl und Gusseisen90 % Materialrecycling
10 % Deponierung
Edelstahl90 % Materialrecycling
10 % Deponierung
Aluminium90 % Materialrecycling
10 % Deponierung
Kupfer, Messing, Bronze98 % Materialrecycling
2 % Deponierung
Kunststoffe25 % Materialrecycling
75 % thermische Verwertung
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK)25 % Materialrecycling
75 % thermische Verwertung

 

MaterialBehandlung
Platinen (Elektronik)66 % Materialrecycling
34 % thermische Verwertung
SchmierstoffeEntsorgung & Beseitigung
KühlflüssigkeitEntsorgung & Beseitigung
Korrosionsschutz, Farben, Lacke, Reinigungsmittel-
Beton100 % Materialrecycling
Papier100 % thermische Verwertung
Holz100 % thermische Verwertung
Textilien100 % thermische Verwertung