Um die Energiewende erfolgreich voranzutreiben ist die Akzeptanz erneuerbarer Energien in der Bevölkerung unabdingbar. Der Schutz von Mensch und Umwelt hat jedoch höchste Priorität. Zur Vermeidung negativer Effekte und Verbesserung der nachhaltigen Annahme von Windenergieanlagen wurden detaillierte gesetzliche Vorgaben beschlossen. Deren Einhaltung wird vor und während der Bau- und Planungsphase, sowie nach der Inbetriebnahme eines Windparks mithilfe verschiedener Instrumentarien umfangreich kontrolliert und reguliert.


Schallimmissionen

Wahrnehmbare Geräusche beim Betrieb von Windanlagen entstehen zumeist durch zwei Quellen: Das Getriebe in der Gondel und die Rotorblätter. Windenergieanlagen besitzen einen spezifischen Schalleistungspegel. Mit steigender Entfernung geht dementsprechend die Laustärke zurück und der ungedämpfte Schalldruck wird reduziert. So entspricht der Schalldruck in  410 m Entfernung dem einer ruhigen Straße. Zudem wird die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zur Schallemission mithilfe von Gutachten untersucht und kontrolliert. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) korrigierte ihre Studie von 2009. Durch einen systematischen Fehler waren die vom BGR veröffentlichten Schallwerte tausendfach zu hoch. Bundesminister Altmaier entschuldigte sich jüngst für die fehlerhafte Berechnung: Es lägen „Welten“ zwischen den BGR-Zahlen und dem, „ ... was tatsächlich der Fall ist“.

 

  • Schalldruck in 170 m Entfernung = 50 dB(A) entspricht Regen

  • Schalldruck in 410 m Entfernung = 45 dB(A) entspricht ruhiger Straße

  • Schalldruck in 600 m Entfernung = 40 dB(A) entspricht ruhiger Wohnung

  • Schalldruck in 900 m Entfernung = 35 dB(A)

Simulationsergebnisse Schall

A

Obervinxt

Hauptstraße 95

B

Obervinxt

Karweg 2

C

Schalkenbach

Schulstraße 33-35

D

Dedenbach

Auf der Gass 1

E

Schalkenbach

Waldgut Schirmau

F

Oberdürenbach

Königseeweg 15

G

Oberdürenbach

Hauptstraße 69

H

Schelborn

Dorfstraße 1

I

Schelborn

Im Alten Hof 14

J

Schelborn

Fuchskopf 1

K

Blasweiler

Ermländer Weg 19

L

Ramersbach

Ober den Gärten 62

M

Obervinxt

Kiefernweg 10 (Wochenendhäuser)

A

Obervinxt

Hauptstraße 95

B

Obervinxt

Karweg 2

C

Schalkenbach

Schulstraße 33-35

D

Dedenbach

Auf der Gass 1

E

Schalkenbach

Waldgut Schirmau

F

Oberdürenbach

Königseeweg 15

G

Oberdürenbach

Hauptstraße 69

H

Schelborn

Dorfstraße 1

I

Schelborn

Im Alten Hof 14

J

Schelborn

Fuchskopf 1

K

Blasweiler

Ermländer Weg 19

L

Ramersbach

Ober den Gärten 62

M

Obervinxt

Kiefernweg 10 (Wochenendhäuser)

Infraschall

Als Infraschall bezeichnet man niederfrequenten Schall. Er entsteht dort, wo die Rotorblätter am Mast der Anlage vorbeistreichen und Verwirbelungen verursachen. Das menschliche Ohr ist für niedrige Frequenzen unempfindlich und nimmt diese nur als Druckänderung wahr.

Bereits ab einem Abstand von 150 Metern zur Windenergieanlage ist der Infraschall nicht mehr hörbar, ab einem Abstand von 300 Metern nicht mehr wahrnehmbar.

Ein Forscherteam der Universitäten München, Halle-Wittenberg, Stuttgart und Bielefeld hat zusammen mit dem Karlsruher Technologie Institut Auswirkungen von akustisch nicht wahrnehmbarem Infraschall untersucht. Sie konnten keinen Zusammenhang zwischen akustischen oder seismischen Wellen und gesundheitlichen Beschwerden nachweisen.

Auch die Studie des technischen Forschungszentrums Finnland konnte belegen, dass Infraschall keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hat.

 

Schattenwurf

Abhängig von verschiedenen Umweltfaktoren wirft eine Windenergieanlage einen bewegten Schlagschatten mit ihren rotierenden Flügeln. Der Gesetzgeber hat, um daraus resultierende Unannehmlichkeiten zu vermeiden, strenge Vorgaben verabschiedet. Der Schattenwurf, der im Jahresverlauf maximal auf ein Wohnhaus einwirken darf, beträgt höchstens 30 Minuten am Tag bzw. maximal 30 Stunden im Jahr. Umgerechnet beträgt die gesetzlich zulässige Höchstschattenwurfdauer auf ein Wohnhaus folglich weniger als durchschnittlich 5 Minuten am Tag.

Vor der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen wird dafür per Computersimulation eine worst case-Berechnung erstellt. Dabei werden Wohnhäuser identifiziert, bei denen es theoretisch zu einer Überschreitung des zulässigen Schattenwurfs kommen könnte. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte wird dann über ein sogenanntes Schattenmodul zur temporären Abschaltung realisiert.


Lichtimmissionen

Bauwerke einer bestimmten Höhe müssen, so schreibt es die Deutsche Flugsicherung vor, optisch gekennzeichnet werden.  An Windenergieanlagen müssen demzufolge nächtliche Lichter zur Hindernisbefeuerung angebracht sein. Moderne Windenergieanlagen besitzen daher, so ist es gesetzliche vorgeschrieben, eine sogenannte bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung.

Ein Transpondersystem sorgt dafür, dass Lichter sich nachts nur anschalten, sobald ein Flugobjekt in Reichweite kommt. Das Blinken tritt folglich nur noch bei Bedarf auf. Die Ausstattung der Windenergieanlagen mit dieser bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wird zudem durch die Bundesnetzagentur überprüft. Ein nächtliches Dauerblinken ist zukünftig folglich nicht mehr zu erwarten.